Vertreter des Kindes
Verfahrensbeistand am Familiengericht
Als Verfahrensbeistand des Kindes werden wir von den Familiengerichten beauftragt, um Kinder und Jugendliche in familienrechtlichen Verfahren unabhängig zu vertreten. Dies ist dann notwendig, wenn Eltern miteinander streiten und beide auf Grund dessen die Interessen des Kindes nicht mehr ausreichend im Blick haben.

Zur Vertretung des Kindes werden wir von den Familiengerichten als unabhängige Person beauftragt, um Kinder und Jugendliche in familienrechtlichen Verfahren zu vertreten. Dies ist dann notwendig, wenn Eltern miteinander streiten und beide auf Grund dessen die Interessen des Kindes nicht mehr ausreichend im Blick haben. Außerdem werden wir in Verfahren bestellt, wenn es fraglich erscheint, ob das Kind in der Familie sicher und gut aufwachsen kann oder die Eltern eine zwangweise Unterbringung des Kindes beantragen.
In unserer Funktion gilt es, die Interessen, Wünsche und Wahrnehmungen des Kindes aber auch Notwendigkeiten für seine gute Entwicklung zu erarbeiten. Das Ziel ist es, eine Einigung zwischen den Eltern oder eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, mit der das Kind gut leben kann. Hierbei spielt selbstverständlich der „Kindeswille“ eine sehr große Rolle. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Worte des Kindes manchmal das Letzte sind, was die Eltern in ihrem Trennungsstreit noch erreichen kann. Genauso wichtig wie die Aussagen des Kindes ist oftmals die Wahrnehmung von Körpersprache, Bindungen, Beziehungen, Erfahrungen und Verhalten in den „familiären“ Kontexten. Um das Kind im Verfahren vertreten zu können, muss ich ein gutes Gefühl für jedes einzelne Kind und seine Bedürfnisse entwickeln. Dies versuchen wir dadurch zu erreichen, indem wir immer neugierig auf das Kind bleiben und nicht gerichtliche Fragestellungen beantwortet haben wollen.
LÖSUNGSORIENTIERT
Wir legen in unserer Arbeit besonderen Wert auf eine Einigung zwischen den Eltern. Hierfür wenden wir sehr viel Zeit auf – mit der Konsequenz, dass die Verfahrenszeit deutlich abgekürzt wird. Wenn die Eltern das Gefühl haben, dass die Konsequenzen einer Einigung von ihnen selbst entschieden wurden, dann ist die Bereitschaft, auch eventuelle negative Folgen mitzutragen, oft sehr viel höher. Damit reduziert sich die Anzahl von Folgeverfahren, die aus falschen oder nicht getroffenen Entscheidungen in der ersten Verhandlung resultieren, gravierend. Nachdem wir das Kind kennengelernt haben, loten wir die Einigungsmöglichkeiten aus, die im Sinne des Kindeswohls sind. Sollte eine Einigung nicht direkt möglich sein, entwickeln wir einen für die Eltern umsetzbaren Vergleichsvorschlag. Diesen spreche wir mit beiden Eltern durch. Dabei widmen wir gerade dem Elternteil, dessen Vorstellungen wir nicht teilen, sehr viel Zeit und Aufmerksamkeit.
SICHERHEIT BEI DER ENTSCHEIDUNG
Es ist uns sehr wichtig, das Kind gemeinsam mit beiden Elternteilen zu erleben. Auch wenn der Kontakt jahrelang abgebrochen war oder es bislang noch keinen wirklichen Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil gegeben hat, möchten wir das Kind mit eben diesem in der Vergangenheit lange abwesenden Elternteil zusammen erleben.
TRANSPARENT
Auch bei schneller Terminierung von Gerichtsverfahren sprechen wir die Stellungnahme immer vorab mit den Eltern durch. Sie können sich daraufhin mit ihren Rechtsbeiständen besprechen und sind somit im Verfahren selbst bereits sowohl klarer über die Chancen einer Einigung als auch besser über mögliche Folgen einer Nichteinigung informiert. Die Anwälte haben Ihren Mandanten gegenüber eine bessere Argumentationsgrundlage. Wir schicken unsere Stellungnahmen vor der Gerichtsverhandlung immer an die beteiligten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie an die teilnehmenden VertreterInnen der Erziehungsberatungsstellen oder des Jugendamtes. Richtige Entscheidungen können schlimm sein – vor diesem Hintergrund halten wir es für immens wichtig, vor einem Verfahren auch schmerzhafte Konsequenzen einer Einigung zu besprechen. Nur so können in einem Verfahren wirklich fundierte Ergebnisse erzielt werden, da alle Beteiligten auf diese Ergebnisse bereits vorbereitet sind und die Informationen schon verarbeiten konnten. Auf diese Weise besteht die gute Chance, eine Balance zwischen starken Gefühlen und notwendigen Entscheidungen herzustellen.
Warum Verfahrensbeistände im Jugendhilferecht vor dem Verwaltungsgericht notwendig sind
Verfahrensbeistand im Jugendhilferecht
Im familiengerichtlichen Verfahren ist der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ längst etabliert. Seine Aufgabe ist es, die Interessen des Kindes im Verfahren eigenständig wahrzunehmen und dem Kind eine Stimme zu geben. Im Jugendhilferecht hingegen – und insbesondere in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands bislang weitgehend unbekannt. Dabei wäre gerade hier ein formales Sprachrohr für das Kind dringend geboten.

Die besondere Rolle des Kindes im Jugendhilferecht
Wenn das Jugendamt Hilfen zur Erziehung ablehnt oder eine Inobhutnahme vornimmt, betrifft das unmittelbar das Leben und die Entwicklung des betroffenen Kindes. Anders als im familiengerichtlichen Verfahren steht das Kind im verwaltungsgerichtlichen Prozess jedoch nicht als eigenständige Verfahrenspartei im Mittelpunkt. Kläger sind meist die Eltern. Das Kind – dessen Interessen eigentlich zentral sind – bleibt rechtlich häufig unberücksichtigt.
Es gibt derzeit keine gesetzliche Regelung, die dem Kind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine eigene Stimme verschafft. Dabei entscheidet das Verwaltungsgericht über existenzielle Fragen – etwa, ob ein Jugendamt verpflichtet ist, Hilfen zu gewähren, oder ob eine Inobhutnahme rechtmäßig war.
Ein Verfahrensbeistand könnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes vertreten, aufzeigen, welche Auswirkungen eine Entscheidung auf das Kind hat und welche Rechte dem Kind aus dem Kinder- und Jugendhilferecht zustehen. Er würde das Kind aus der rechtlichen Unsichtbarkeit holen und sicherstellen, dass die richterliche Entscheidung auch wirklich das Kindeswohl berücksichtigt.
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